Sonntag, 27. Mai 2007

Das Schweizer Steuersystem3

Quellensteuer:
Die Quellensteuer ist für natürliche Personen, welche keine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung – C) haben und weder mit einem/er Schweizer/in verheiratet sind oder mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung in einer rechtlich nicht getrennten Ehe leben. Ebenso ist sie für natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.Die Quellensteuer unterliegt besonderen Tarifen und wird in einem eigenen Verfahren veranlagt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Diese Steuern sind kantonale Steuern und deshalb von Kanton zu Kanton wieder unterschiedlich.
In den meisten Kantonen umfasst sie Vermögensüberträge an Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, entfernte Verwandte und nicht verwandte Dritte. Sie ist nach dem Verwandtschaftsgrad abgestuft.
Normalerweise gilt für nahe Verwandte 0 bis 5 Prozent, bei entfernten Verwandten 10 bis 20 Prozent und bei nicht verwandten Dritten 30 bis 50 Prozent.

Pauschalbesteuerung:
Für nicht erwerbstätige vermögende Ausländer ist diese Art der Besteuerung eine sehr interessante Möglichkeit viel Steuern zu sparen und der häufigste Grund der Domizilnahme in der Schweiz.
Besteuert wird nicht nach dem tatsächlichen Vermögen und Einkommen sondern alleine nach dem tatsächlichen Lebensaufwand. Dieser wird aus dem durchschnittlichen Wert der gemieteten Wohnung oder des Eigenheimes errechnet.

Normalerweise wird das Fünffache des jährlichen Eigenmietwertes genommen und dieser Wert mit 5 Prozent kapitalisiert. Dieser so errechnete Vermögenswert ist dann die Berechnungsgrundlage für die Vermögenssteuerberechnung.
Um Missbräuche (zu tiefer Mietwert) zu verhindern ist eine Mindestberechnungs-grundlage festgesetzt, beispielsweise CHF 150'000.00.

Von dieser Sparmöglichkeit kann nur profitieren, wer das erste Mal Wohnsitz in der Schweiz beansprucht oder mindestens 10 Jahre Landesabwesend war. Zudem darf die Person in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Das Welteinkommen wird also nicht berücksichtigt und muss nicht offen gelegt werden.
Erwerbseinkünfte und Kapitalerträge aus dem Ausland bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

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