Samstag, 5. Mai 2007

Bewilligungen

Aufenthalts - und Arbeitsbewilligung

Wenn Sie sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufhalten benötigen Sie eine Aufenthaltsbewilligung und/oder Arbeitsbewilligung. Dabei ist es unwesentlich ob sie als hier privatisieren oder einer Arbeit nachgehen.
Die gesetzliche Regelung ist für die ganze Schweiz gleich. Zuständig sind jedoch die Migrationsämter bzw. die Fremdenpolizei der einzelnen Kantone.
Bei den Bewilligungen unterscheidet man zwischen Personen aus den EU und EFTA Staaten und den Nicht-EU Staaten. Für letztere gelten schärfere Bestimmungen.

Es gibt folgende Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz:

Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung): weniger als ein Jahr

Daueraufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung): bis 5 Jahre

Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung)

Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)

Studenten erhalten eine Bewilligung für die Dauer der Ausbildung oder für ein Jahr.
Die Jahresbewilligung wird dann jeweils bis zum Abschluss der Ausbildung um ein Jahr verlängert.

Die Bewilligungen gelten für die ganze Schweiz. Bei einem Wohnortswechsel gilt eine An- und Abmeldepflicht. Es ist nicht notwendig, dass Arbeits- und Wohnort im gleichen Kanton liegen.

Die oben aufgeführten Regelungen gelten für die 15 alten EU-Staaten. Für die ab dem 1. Mai 2004 hinzugekommenen neuen EU-Staaten gelten besondere Über-
Gangsregelungen.

Bei Selbständigerwerbenden gelten ab 2007 neue Regelungen (mehr darüber in einem späteren Kapitel)

Rentner und nichterwerbstätige Personen brauchen auch eine Aufenthaltsbe-
willigung und müssen nachweisen, dass ausreichend finanzielle Mittel und aus-
reichende Versicherungen im Falle von Unfall und Krankheit abgeschlossen sind.
Noch Fragen dazu?

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